AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Data Traction GmbH

Version 30.11.2017

  1. Geltungsbereich
    1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge, die nach Auftragserteilung an und die darauffolgende Auftragsbestätigung durch Data Traction GmbH zu Stande kommen, oder mit Beginn der Beratungstätigkeit, inklusive Projektplanung, -vorbereitung, -durchführung und -nachbetreuung.
    2. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
    3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Pflichten, die aus dem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber entstehen. Auch unbeschadet fehlenden Widerspruchs bei Vertragsabschluss haben die Data Traction Geschäftsbedingungen Vorrang über die Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, es sei denn, dass entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers ausdrücklich und schriftlich von Data Traction anerkannt werden.
  1. Vertragsschluss/Auftragsbestätigung
    1. Nachdem das Data Traction Angebot vom Auftraggeber vorbehaltlos durch einen schriftlichen Auftrag (Bestellung) angenommen wurde, gilt ein Vertrag erst dann als geschlossen, wenn Data Traction eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden per Email, Fax oder Post liefert bzw. mit der vom Kunden schriftlich anerkannten Ausführung der Leistung begonnen hat.
    2. Bei einer von Data Traction schriftlich erteilten Auftragsbestätigung gelten Inhalt und Umfang, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ergänzend zum Vertrag. Die Behandlung aller Ergänzungen, Änderungen, Beschaffenheits- bzw. Garantiefragen bedürfen ebenfalls unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung. Honorar, Aufgabenumfang und Projektdauer werden gesondert vertraglich geregelt (z.B. im Angebot bzw. Auftrag).
    3. Angebote seitens Data Traction sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch Data Traction bzw. bis zur Aufnahme der Auftragstätigkeit.
    4. Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von Data Traction.
  1. Auftragsgegenstand/Mitwirkungspflichten
    1. Data Traction führt die übernommenen Aufträge im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Unternehmensberater aus. Die Auftragserledigung impliziert nicht zwingend die Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges für den Auftraggeber. Data Traction unterstützt mit seinen Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen, trifft diese aber nicht selbst.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich für Data Traction alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, wobei im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung sämtliche arbeitsrechtliche Gesetze vom Auftraggeber einzuhalten sind.
    3. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber zur zeitgerechten Übermittlung, der für die Durchführung notwendigen Informationen und Unterlagen. Verzögerungen, die sich aus der Säumigkeit des Auftraggebers ergeben, können keinesfalls zu Forderungen gegenüber Data Traction führen und dadurch entstehende Aufwendungen seitens Data Traction müssen durch den Auftraggeber ersetzt werden.
    4. Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist Data Traction nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch Data Traction der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Data Traction berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
  1. Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nicht anders vereinbart, hat Data Traction GmbH neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Das Entgelt für die Dienste der Data Traction GmbH wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Honorierung nach Erfolgsgrad bzw. im Erfolgsfall wird grundsätzlich nicht vereinbart. Honorarsätze und deren Geltungsdauer sind gesondert im Angebot bzw. Auftragsbestätigung erläutert und vereinbart.
    2. Bei einem vereinbarten Festpreis umfasst dieser grundsätzlich alle von Data Traction im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Angebot definierten Leistungen. Für darüberhinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann Data Traction eine zusätzliche Vergütung in Rechnung stellen.
    3. Mehrkosten, die von Data Traction nicht zu vertreten sind, und Mehrkosten, die von Data Traction bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann Data Traction gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.
    4. Die vereinbarte Honorarforderung dient zur Finanzierung der Durchführung des jeweiligen Projekts. Deswegen ist jeweils die Hälfte des vereinbarten Honorars zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung und bei Abschluss des Projekts fällig, sofern die Parteien keine andere Zahlungsregelung treffen.
    5. Forderungen samt gesetzliche Mehrwertsteuer sind per Rechnungsstellung fällig und sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
  1. Auftragsdurchführung
    1. Data Traction ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Projekt Unteraufträge innerhalb der eigenen Organisation zu vergeben. Wenn Unteraufträge außerhalb der eigenen Organisation vergeben werden sollen, teilt Data Traction dieses dem Auftraggeber sobald wie möglich vorher mit. Auf Anforderung des Auftraggebers ist auch die Identität dieser Unterauftragnehmer mitzuteilen. Data Traction sichert zu, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und weitere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. Datenschutzbestimmungen, eingehalten werden.
    2. Wenn der Auftraggeber einen bestimmten Unterauftragnehmer fordert, Data Traction nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit.
  1. Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz
    1. Die Data Traction GmbH, inklusive ihrer Mitarbeiter, sowie von Data Traction eingesetzten Personen, verpflichtet sich Stillschweigen über Kenntnisse vertraulicher Geschäfts- oder Auftraggeber-bezogener Informationen oder Tatsachen, auch nach Beendigung des Auftrages zu wahren. Sämtliche wechselseitig im Rahmen der Auftragsdurchführung ausgetauschten Informationen sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.
    2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Informationen, die nachweislich bereits vor dem Empfang der Öffentlichkeit bekannt waren oder die der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.
    3. Data Traction GmbH ist jedoch befugt, die im Rahmen des Auftrags anvertrauten personenbezogenen Daten unter Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
  1. Urheberrecht/Eigentumsrechte
    1. Data Traction verbleiben alle, ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen Rechte. Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht und alle Schutzrechte an Projektkonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen, die von Data Traction stammen, Data Traction zustehen. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
    2. Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material – Datenträger jeder Art, Formblätter, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. – und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei Data Traction.
    3. Projektberichte und Dokumentationen stehen dem Auftraggeber nur zum internen Gebrauch zur Verfügung, es sei denn Data Traction stimmt ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung zu oder Data Traction gibt sie aufgrund von Urheberrechten oder Eigentumsrechten frei. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von Data Traction zum Zweck der Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung auch nicht vervielfältigt, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten auch für Projektberichte oder Dokumentationen, die aus Gemeinschaftsarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer resultieren. Der Auftraggeber erhält an diesen kein alleiniges Nutzungsrecht. Diese Regelungen gelten nicht, soweit es sich lediglich um unwesentliche Teile des Berichts oder der Dokumentation handelt.
    4. Wettbewerbsvergleichende Veröffentlichungen unter Nennung von Data Traction sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung von Data Traction zulässig, nachdem Data Traction den konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat.
    5. Der Gebrauch von Projektberichten oder Dokumentationen im Vorfeld rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von Data Traction ist – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.
    6. Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Projektbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei Data Traction als Verfasser des nennen.
    7. Der Auftraggeber stellt Data Traction von allen Ansprüchen frei, die gegen Data Traction geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat, insbesondere durch rechtswidrige und/oder falsche Werbung.
  1. Vertragsdauer/Fristen
    1. Der Vertrag endet mit dem Abschluss des Projektes. Data Traction ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, falls der Auftraggeber trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Zahlungsverzug ist, über das Vermögen des Auftraggebers ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Auftraggeber gegen gesetzliche oder wesentliche vertragliche Bestimmungen verstößt, oder der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann.
    2. Sollte Data Traction den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen wird vereinbart, dass sowohl der Auftraggeber als auch Data Traction eine praktikable Abwicklungslösung anstreben werden, wobei beim Zahlungsverzug des Auftraggebers Data Traction von jeder Leistungspflicht als befreit anzusehen ist. Etwaige daraus entstehende Kosten fallen dem Auftraggeber zu.
    3. Falls der Vertrag aus Gründen, die nicht in diesen ABG, schriftlichen Nebenabreden oder Auftragsbestätigung behandelt werden, vorzeitig aufgelöst wird, kann der Auftraggeber keine allfälligen Gewährleistung- oder Schadenersatzansprüche geltend machen.
  1. Gewährleistung/Haftung
    1. Die Haftung von Data Traction und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt des Projektberichts schriftlich Data Traction gegenüber rügt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Kenntnisnahme des Mangels, spätestens jedoch nach drei Monaten ab Bekanntgabe der letzten rechtserheblichen Daten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten rechtserheblichen Daten und beträgt ein Jahr.
    2. Data Traction steht nicht dafür ein, dass die von ihm erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.
    3. Data Traction haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten / Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung auf Seiten von Data Traction im Sinne von Nr. 9.4 vor.
    4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Data Traction oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Data Traction, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
    5. Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet Data Traction nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.
    6. Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen von Data Traction in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber bei Data Traction regressieren möchte, ist Data Traction frühestmöglich zu informieren. Data Traction ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht von Data Traction lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.
  1. Höhere Gewalt
    Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
  1. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Auftraggebern ist der Sitz von Data Traction GmbH. Data Traction ist jedoch berechtigt den Auftraggeber auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
    2. Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Telefax und E-Mail.
  1. Schlussbestimmungen
    Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.