DSGVO kompakt | Teil 2: Aussendungen

DSGVO kompakt | Teil 2: Aussendungen

Auch Aussendung sind von den Änderungen im Datenschutz durch die im Mai 2018 in Geltung tretende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betroffen. Aussendung unterliegen allerdings nicht ausschließlich dem geltenden Datenschutzgesetz, das einzuhaltende Reglement für Aussendung ergibt sich als Schnittmenge aus Datenschutz, Gewerbeordnung und Telekommunikationsgesetz.

Der Begriff Direktwerbung ist leider nur vage definiert: Erfasst wird jeder Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Idee (auch bestimmte politische Anliegen) wirbt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass auch Marketingmaßnahmen und somit jede Marketing-Aussendung unter den Begriff der Direktwerbung fallen.

Zu unterscheiden ist bei Aussendungen weiters, ob diese elektronisch oder in Papierform erfolgen.

Bei postalischen Aussendungen gelten weniger strenge Regeln: unadressierte Werbung (Postwurfsendungen) darf zugestellt werden, sofern kein Werbeverzichtaufkleber am Briefkasten angebracht ist und keine schriftliche Ablehnung vorliegt. Adressierte Werbung darf zugestellt werden, solange keine schriftliche Ablehnung bzw. Eintragung in die Robinson-Liste vorliegt.

Die Daten für postalische Werbesendungen werden meist von Adressverlagen oder Direktmarketingunternehmen zugekauft. Diese sind entsprechend §151 der Gewerbeordnung berechtigt Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus Kunden- und Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln. Liegt keine Zustimmung der Betroffenen vor, dürfen allerdings lediglich der Name, das Geschlecht, der Titel bzw. akademischer Titel, die Anschrift, das Geburtsdatum, eine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und die eventuelle Zugehörigkeit des Betroffenen zur Kunden- bzw. Interessentendatei ermitteln. Für Kunden- und Interessentendateien Dritter oder Marketingdateien anderer Adressverlage muss der Inhaber der Datei dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich zusichern, dass die Betroffenen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.

Die Verwendung der eigenen Daten für Werbezwecke durch Adressverlage und Direktmarketingunternehmen kann durch Eintragung in die so genannte “Robinson-Liste” der Wirtschaftskammer Österreich ausgeschlossen werden.

Aussendungen in elektronischer Form unterliegen deutlich strengeren Regeln: Entsprechend §107 des Telekommunikationsgesetzes ist die Zusendung elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn:

  1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
  2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post ist allerdings nicht notwendig, wenn:

  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die ECG-Liste, abgelehnt hat.

Zusätzlich zu diesen Bestimmungen gilt es in Zukunft aber auch die Regeln der DSGVO zu beachten: Entsprechend Artikel 6 der DSGVO ist für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten (dazu zählen auch Aussendung) das Einverständnis des Betroffenen zu einem oder mehreren Verarbeitungszwecken notwendig, sofern die Verarbeitung nicht zur Erfüllung eines Vertrags notwendig ist.

Dennoch ist auch nach in Geltung treten der DSGVO die Zustimmung von Betroffenen zu Aussendung nicht zwingend notwendig, wenn, die Verarbeitung ihrer Daten zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und sofern nicht die Interessen der betroffenen Person, die den Schutz der personenbezogenen Daten erfordern, überwiegen. Wurden die Daten zu einem anderen Zweck als einer Aussendung erhoben, so hat der Verantwortliche zu berücksichtigen, ob die Zwecke vereinbar sind, in welchem Zusammenhang die personenbezogenen Daten erhoben wurden, um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt, welche möglichen Folgend die Verarbeitung für die Betroffenen haben könnte und ob geeignete Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten eingesetzt werden.

Im Sinne der DSGVO muss also in Zukunft bei der Erhebung der Daten (z.B. im Rahmen eines Warenverkaufs, oder auch durch eine Anmeldung zu einem Newsletter) freiwillig (am besten schriftlich) das Einverständnis des Betroffenen zur Verarbeitung der Daten zu einem bestimmten Zweck, unabhängig von weiteren Vertragsbedingungen wie z.B. der AGB, eingeholt werden. Der Betroffene muss ebenfalls darüber informiert werden, dass und wie er diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Bei jeder Verarbeitung sollte der Verantwortliche daher in Zukunft, sofern keine Einwilligung zum Zweck dieser Verarbeitung vorliegt, dokumentieren bzw. beweisen, dass einerseits ein berechtigtes Interesse seinerseits vorliegt und dass andererseits die Folgen für die Betroffenen evaluiert wurden.


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